Zusätzlich zum Förderverein wurde 2010 die Stiftung gegründet, um die Nachhaltigkeit unserer Ziele zu unterstreichen. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, um auch in Zukunft handlungsfähig zu bleiben, selbst wenn Spendeneinbrüche unsere Projekte bedrohen sollten.
Alle unsere Angebote für die betroffenen Familien rein spendenfinanziert – ohne jegliche staatliche Unterstützung.
Der Vorstand
Peter Beck, Kabarettist
Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 9 Personen, die von dem Förderverein für Tumor- und Leukämiekranke Kinder e.V. benannt werden. Kraft Amtes gehören dem Stiftungsrat die Mitglieder des Förderausschusses des Fördervereins für Tumor- und Leukämiekranke Kinder e.V. an. Dem Stiftungsrat obliegt die Aufsicht über die Leitung der Stiftung. Er überwacht die Einhaltung der Gesetze und der Satzung, insbesondere
- die Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben,
- die Wahrung der Unabhängigkeit der Stiftung,
- den Erhalt des Stiftungsvermögens,
- die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, der Wirtschaftsführung und der Rechnungslegung,
- die Entscheidung über die Vornahme zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte im Sinne des § 8 dieser Satzung.
Satzung
Stiftung Krebskranke Kinder Mainz, Lindenschmitstr. 53, 55131 Mainz,
Tel.: 06131 237234, Fax: 06131 6693349, info@krebskrankekinder-mainz.de
www.krebskrankekinder-mainz.de
Stand: 22. Juni 2013
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Krebskranke Kinder Mainz.
(2) Sie hat ihren Sitz in Mainz.
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Verbesserung der Therapie und der Betreuung sowie die Förderung der Forschung für Tumor- und Leukämiekranke Kinder.
(2) Alle Fördermaßnahmen sollen der Verbesserung von Heilungschancen für die Betroffenen dienen. Insbesondere soll hiermit betroffenen Kindern ermöglicht werden, ihre Krankheit möglichst ohne Spätfolgen zu durchstehen.
(3) Weiterer Zweck und Ziel der Stiftung ist die Verbesserung der sozialen Bedingungen und die soziale Betreuung Tumor- u. Leukämiekranker Kinder.
Hierzu zählt insbesondere die Reintegration nach durchstandener Behandlung, die Förderung und Integration bzw. die Ausbildung in einem geeigneten Beruf und ähnliche Maßnahmen.
(4) Die Stiftung kann neben der vorrangigen Unterstützung von Tumor- und Leukämiekranken Kindern auch andere Kinder der Kinderklinik bzw. deren Eltern dieselben Fördermaßnahmen andienen. Dies betrifft vor allem die Möglichkeit und Unterstützung der Aufnahme der Eltern und Angehörigen dieser Kinder im Elternhaus.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke auch mittelbar nach § 58 Nr. 1 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts verwirklichen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt € 1.000.000,00. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter und die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden. Zuwendungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und der satzungsmäßigen Aufgaben sowie zur Erhöhung des Stiftungsvermögens oder der Bildung freier Rücklage in gesetzlich zulässiger Höhe, verwendet werden.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Einzelne Personen können nicht verschiedenen Stiftungsorganen angehören.
(2) Die Mitglieder dieser Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Personen, die vom Stiftungsrat benannt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre in den Vorstand berufen und scheiden nach Ablauf dieser Zeit ohne weiteres aus ihrer Funktion aus. Sie bleiben jedoch bis zu einer Neubenennung im Amt. Eine erneute Berufung in den Vorstand ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, benennt der Stiftungsrat ein neues Vorstandsmitglied, das in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds eintritt.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, vertritt diese die Stiftung allein. Besteht er aus mehreren Mitgliedern, vertreten je zwei gemeinsam die Stiftung. Der Stiftungsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern durch gesonderten Beschluss Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Durchführung seiner Aufgaben ganz oder teilweise durch Vertrag auf Dritte zu übertragen. Er kann Dritten zu einzelnen Handlungen, die in seinem Aufgabenbereich liegen, Vertretungsvollmacht erteilen und kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen. Zu all diesen Maßnahmen ist zuvor die Genehmigung des Stiftungsrates einzuholen.
(5) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei deren Abwesenheit, die des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglieds.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Erstellung der Jahresabschlüsse und des Haushaltsplans sowie die Unterrichtung der sonstigen Stiftungsorgane über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle.
(2) Ferner obliegen dem Vorstand der Kontakt mit der Aufsichtsbehörde und die Wahrnehmung aller dieser Behörde gegenüber bestehenden Pflichten der Stiftung.
(3) Im Übrigen nimmt der Vorstand alle Aufgaben des täglichen Geschäftsbetriebes wahr. Zu allen über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften bedarf der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrats. Als solche Geschäfte sind insbesondere anzusehen:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Errichtung und Veränderung von Gebäuden,
- Beteiligung an Unternehmen,
- Abschluss von Rechtsgeschäften, insbesondere Anschaffung und Veräußerung von Anlagegütern, durch die im Einzelfall die Stiftung mit mehr als € 5.000,00 verpflichtet wird,
- Abschluss, Aufhebung und Änderung von Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen sowie von Verträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr,
- Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, sowie Änderung von Anstellungsverträgen für diese,
- Übernahme von Bürgschaften, Garantiezusagen und Wechselverpflichtungen,
- Einleitung von gerichtlichen Verfahren, sofern es sich nicht um die Beitreibung von Außenständen handelt.
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 9 Personen, die von dem Förderverein für Tumor- und Leukämiekranke Kinder e.V. benannt werden. Kraft Amtes gehören dem Stiftungsrat die Mitglieder des Förderausschusses des Fördervereins für Tumor- und Leukämiekranke Kinder e.V. an. Scheidet einer der kraft Amtes dem Stiftungsrat zugehörigen Mitglieder aus seiner Funktion aus, wird er ohne weiteres auch im Stiftungsrat durch den Nachfolger in seinem Amt ersetzt.
(2) Die Stiftungsratsmitglieder werden für vier Jahre in den Stiftungsrat berufen und scheiden nach Ablauf dieser Zeit aus ihrer Funktion aus, es sei denn, sie gehören dem Stiftungsrat kraft Amtes an. Eine erneute Berufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft der Förderverein für Tumor- u. Leukämiekranke Kinder e. V. ein neues Mitglied, das in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds eintritt.
(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei deren Abwesenheit, die des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglieds.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Aufsicht über die Leitung der Stiftung. Er überwacht die Einhaltung der Gesetze und der Satzung, insbesondere
- die Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben,
- die Wahrung der Unabhängigkeit der Stiftung,
- den Erhalt des Stiftungsvermögens,
- die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, der Wirtschaftsführung und der Rechnungslegung,
- die Entscheidung über die Vornahme zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte im Sinne des § 8 dieser Satzung.
(2) Der Stiftungsrat hat das Recht, sich jederzeit über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Verwendung des Stiftungsvermögens zu informieren. Hierzu kann er die Vorlage der Bücher und aller übrigen Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.
(3) Im Einzelfall ist der Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt. Er ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund aus dem Vorstand abzuberufen. Für diesen Fall ist nach § 7 (2) der Vorstand zu ergänzen.
(4) Der Stiftungsrat ist zu Satzungsänderungen sowie zur Entscheidung über die Aufhebung der Stiftung oder zu ihrer Zusammenlegung mit anderen Stiftungen berechtigt. Beschlüsse dieser Art bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen sind nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Stiftung und ihre Aufgabenstellung nicht in ihrem Grundgehalt verändert werden.
§ 11 Versammlungen
(1) Vorstand und Stiftungsrat finden sich auf Einladung ihres Vorsitzenden zumindest einmal in jedem Kalenderjahr zusammen, um über die anstehenden Aufgaben zu beraten bzw. zu entscheiden. Zu jeder Sitzung ist jeweils ein Vertreter der anderen Stiftungsorgane einzuladen. Diese haben das Recht der Teilnahme ohne Stimmrecht. Ausgenommen ist die Teilnahme der Vertreter anderer Organe zur Verhandlung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte, die ein oder mehrere Mitglieder des Organs betreffen.
(2) Der jeweilige Organvorsitzende beruft die Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung und aller notwendigen Unterlagen mit einer Einladungsfrist von wenigstens 2 Wochen ein. Er ist verpflichtet, Sitzungen einzuberufen, wenn dies mindestens 2 seiner Organmitglieder oder ein anderes Organ verlangen.
(3) In der Tagesordnung sind alle zu behandelnden Themen einzeln aufzuführen. Jedes Organmitglied hat das Recht, bis 1 Woche vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung um von ihm einzubringende Themen zu verlangen.
(4) In der Tagesordnung zur Einladung zu Sitzungen des Stiftungsrats ist auf geplante Beschlussfassungen zu einer Satzungsänderung, einer Aufhebung der Stiftung oder ihrer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung deutlich und gesondert hinzuweisen.
(5) Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Unabhängig davon sind sie stets beschlussfähig, wenn der Vorsitzende aufgrund einer ursprünglichen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal eine Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberuft und hierbei auf die grundsätzliche Beschlussfähigkeit ohne Berücksichtigung der Teilnehmerzahl hinweist.
(6) Beschlüsse der Stiftungsorgane können, falls nicht ein Organmitglied widerspricht, nach vorheriger Ankündigung auch im schriftlichen Umlaufverfahren bzw. durch Nutzung aller Formen neuzeitlicher Kommunikation gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse im Sinne des Absatzes (4). Schriftlich oder anderweitig gefasste Beschlüsse sind vom Organvorsitzenden binnen 2 Wochen schriftlich niederzulegen und den Organmitgliedern bzw. den anderen Stiftungsorganen zuzuleiten.
(7) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und den übrigen Organen der Stiftung zur Kenntnis zuzuleiten.
(8) Wahlen werden, soweit nicht im Einzelfall die anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließen, in geheimer Abstimmung vorgenommen.
(9) Von einem Tagesordnungspunkt betroffene Mitglieder nehmen an Abstimmungen nicht teil.
§ 12 Anfallberechtigung
(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fallt ihr Vermögen an den Förderverein für Tumor- u. Leukämiekranke Kinder e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung oder für andere steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO zu verwenden hat.
(2) Sollte im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Förderverein für Tumor- und Leukämiekranke Kinder e.V. Mainz nicht mehr bestehen, so ist das Vermögen an eine vom Stiftungsrat zu bestimmende Vereinigung zu übertragen, wobei diese zu verpflichten ist, die ihr übertragenen Mittel im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und unter Beachtung des Stiftungszwecks nach § 2 dieser Satzung zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit Entstehung der Stiftung in Kraft.
Mainz, den 22. Juni 2013